Allgemeine Geschaftsbedingungen der MDH AG Die folgenden Allgemeinen

Allgemeine Geschaftsbedingungen der MDH AG Die folgenden Allgemeinen

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschaftsbedingungen gelten fur alle gegenwartigen und zukunftigen Geschaftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind.

2. Abweichende, entgegenstehende oder erganzende Allgemeine Geschaftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrucklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschaftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschaftsbedingungen des Auftragnehmers abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausfuhrt.

3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte im Ausland hergestellt sind, falls keine andere ausdruckliche Vereinbarung getroffen wird. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitatsstandard.

§ 2 Vertragsschluss, Preisanderungen

1. Ist die Bestellung des Aufraggebers als Angebot gema? § 155 BGB zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen, wobei die Annahme durch Zusendung einer Auftragsbestatigung oder durch Zusendung der bestellten Ware erfolgen kann.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalt der Auftragnehmer sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch fur solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrucklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Kostenvoranschlage/Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gultigen Preise. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag/Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber erklart sich mit einer Erhohung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag/Angebot bis 10 % einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist. Bei einer Erhohung um mehr als 10 % informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begrundung. Der Auftraggeber hat das Recht der Preiserhohung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Informationsschreibens zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber nicht fristgerecht gilt der erhohte Preis als genehmigt.

4. Die Kostenvoranschlage/Angebote beruhen auf einer geschatzten Edelmetallmenge, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann. Es handelt sich daher nur um ca.- Mengen.

5. Entscheidende Bedeutung fur den Sitz der Arbeit im Munde haben die Qualitat der vom Auftraggeber eingesandten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer unter Rucksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurucksenden.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behalt sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollstandigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschaftsbeziehung vor.

2.Uber Zwangsvollstreckungsma?nahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzuglich unter Ubergabe der fur eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch fur Beeintrachtigungen sonstiger Art. Unabhangig davon hat der Auftraggeber bereits im vorherein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen und die dem Auftragnehmer aufgrund seiner Intervention entstehenden Kosten zu tragen.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hohe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erwachsen. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber jederzeit durch den Auftragnehmer widerruflich zur Einziehung der Forderung ermachtigt. Der Auftragnehmer behalt sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgema? nachkommt und in Zahlungsverzug gerat.

4. Ubersteigt der Wert der Sicherung die Anspruche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber um mehr als 20% so hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers und nach Wahl des Auftragnehmers die ihm zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 4 Lieferzeit

1. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Die Voraussetzung fur den Verzugseintritt ist das Setzen einer Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschaft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Weiter haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfullung in Fortfall geraten ist.

§ 5 Vergutung

1. Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten mit Lieferung in Rechnung und erstellt monatlich zum Ende des Monats eine Sammelaufstellung. Die Rechnungen sind binnen drei?ig Tagen ab Datum der Sammelaufstellung zur Zahlung fallig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Einzelrechnungen werden fallig binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb eines vereinbarten Zahlungszieles gewahrt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Skontobetrag in Hohe von 3 %.

2. Der Auftraggeber hat wahrend des Verzuges die Geldschulden in Hohe von 8 % uber dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines hoheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenanspruche rechtskraftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind. Gleiches gilt fur die Ausubung eines Zuruckbehaltungsrechtes. Ein Zuruckbehaltungsrecht kann im Ubrigen nur ausgeubt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhaltnis beruht.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Rechnungsbetrage sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten. Gewahrte Skonti werden von der Abtretung nicht beruhrt.

5. Anspruche des Aufragnehmers auf Zahlung verjahren abweichend von § 195 BGB in funf Jahren. Bezuglich des Beginns der Verjahrungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 6 Versand, Gefahrubergang

1. Die Gefahr des zufalligen Unterganges und der zufalligen Verschlechterung des Zahnersatzes geht mit der Ubergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtfuhrer oder der sonst zur Ausfuhrung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber uber.

2. Der Ubergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.

3. Grundsatzlich wird der Zahnersatz auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Deutschlands versandt. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragte kann vereinbart werden.

§ 7 Haftung fur Mangel

1. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl fur Mangel der Arbeiten Gewahrleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlagt die Nacherfullung fehl, kann der Auftraggeber grundsatzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergutung (Minderung) oder Ruckgangigmachung des Vertrages (Rucktritt) verlangen. Bei einer nur geringfugigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfugigen Mangeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rucktrittsrecht zu.

3. Der Auftraggeber muss offensichtliche Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Zahnersatzes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewahrleistungsanspruches ausgeschlossen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mangelruge unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen sind beizufugen bzw. unverzuglich nachzureichen. Zur Fristwahrung genugt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast fur samtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere fur den Mangel selbst, fur den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und fur die Rechtzeitigkeit der Mangelruge.

4. Eine Haftung fur Mangel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.

5. Die Gewahrleistungsfrist betragt 4 Jahre ab Rechnungsdatum des Zahnersatzes. Als Beschaffenheit des Zahnersatzes gilt grundsatzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.

6. Garantien im Rechtssinne erhalt der Auftraggeber durch den Aufragnehmer nicht.

§ 8 Haftung fur Schaden

1. Die Haftung des Auftragnehmers fur vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit beschrankt. Dies gilt nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung sowie bei Verletzung von Leben, Korper und Gesundheit des Auftraggebers, Anspruchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Aufragnehmer fur jeden Grad des Verschuldens; im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht aber nur fur den typischerweise vorhersehbaren Schaden und im Falle des Verzugsschadens fur jede vollendete Woche des Verzugs lediglich i.H.v. 0,5% des Lieferwertes, maximal i.H.v. 5% des Lieferwerts.

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls fur leicht fahrlassige Pflichtverletzungen der Erfullungsgehilfen des Auftragnehmers.

3. Soweit eine Haftung fur Schaden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Korper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, fur leichte Fahrlassigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjahren derartige Anspruche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzanspruchen wegen eines Mangels ab Ubergabe der Sache.

4. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenuber dem Aufragnehmer ausgeschlossen oder eingeschrankt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die personliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfullungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 9 Material und Zubehorteilstellung

1. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zahne, etc.) oder Zubehorteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc ) konnen mit einem handelsublichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mangel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehorteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

2. Fur die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehorteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechtes finden keine Anwendung.

2. Gerichtsstand fur alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschaftssitz des Auftragnehmers, derzeit Mulheim.

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